Fahrtbereich 1
(Watt- oder Tagesfahrt bis 3 sm von der Küste, Mindestlänge der Jacht 5 m)
Fahrtbereich 2
(Küstenfahrt bis 20 sm von der Küste, Mindestlänge der Jacht 6 m)
Fahrtbereich 3
(Küstennahe Fahrt bis 200 sm von der Küste, Mindestläbnge der Jacht 7 m)
Fahrtbereich 4
(Weltweite Fahrt – ohne Einschränkung, Mindestlänge der Jacht 8 m)
Ausrüstungsliste
für die weltweite Fahrt
(Fahrtbereich 4)
1) Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt);
bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der
schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss:
die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³
Bruttoraumgehalt zu betragen;
die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die
Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;
2) ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:
die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
3) ein Treibanker;
4) die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;
5) zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die
an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht
sind, einer von außen zugänglich;
mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen
auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;
6) aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;
7) eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
8) Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein
Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:
die Anzahl der Rettungsringe hat bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch
weniger als 20 m beträgt, mindestens zwei, bei Jachten, deren Länge 20 m oder
mehr beträgt, mindestens drei zu betragen;
9) eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
10) ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;
11) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 vom Juli 1991 „Erste-Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;
12) ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;
13) ein Funknavigationsgerät;
14) Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
15) ein Sextant, ein aktuelles nautisches Jahrbuch, nautische Tafeln;
16) ein Log- oder ein Speedometer;
17) ein Handlot oder Echolot;
18) ein Fernglas;
19) eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
20) ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
21) ein UKW-Sprechfunkgerät;
22) eine wasserdichte Signallampe;
23) ein Signalhorn;
24) Notsignale:
Rote Fallschirmsignale 4
Rote Handfackeln 4
Weiße Handfackeln 4
Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition
oder Signalraketen 1
25) eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen, schwimmfähigen Leine;
26) eine Rauchboje;
27) ein EPIRB;
28) ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht oder Radartransponder;
29) einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl.Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);
30) genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;
31.) ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.
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